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Urteil Stellvertreter des Mieters bei Einsichtsrecht
Schlagworte
Stellvertreter des Mieters bei Einsichtsrecht; Mietervertreter, Rechtsberatung, Einsichtnahme, Berechnungsunterlagen
Leitsatz
Der Vermieter ist aufgrund mietvertraglicher Nebenpflichten in Verbindung mit § 167 BGB gehalten, Mietervertretern Einsicht in die Unterlagen von Umlageabrechnungen zu gewähren.
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