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Urteil Start von Flugzeugen oder Hubschraubern nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers


Schlagworte

Start von Flugzeugen oder Hubschraubern nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers

Leitsätze

1. Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten, wenn der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte zustimmt und die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes eine Erlaubnis erteilt hat. Es handelt sich um ein repressives Verbot, von dem die Behörde unter Beachtung dieser Vorschrift nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 VwVfG) eine Befreiung erteilen darf („repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“). Einer Starterlaubnis bedarf es nur dann nicht, wenn der Pilot zuvor aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person auf freiem Feld gelandet ist.

2. Der Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt, hier zwischen dem unerlaubtem Start mit einem Hubschrauber und einem Flugunfall, ist als erwiesen anzusehen, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, d. h. dass das Verhalten des Schädigers allgemein geeignet ist, den schädigenden Erfolg herbeizuführen, dieser Erfolg in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vornahme der gefährlichen Handlung eingetreten ist und konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache nicht ersichtlich sind.

3. Kommt es in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem unerlaubten Außenstart zu einem Flugunfall, weil sich eine Gefahr realisiert, die durch das Startverbot vermieden werden sollte, trifft den Piloten i. d. R. der Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

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