Urteil Staffelmiete bei geltender Mietpreisbremse, negative Feststellungsklage und Reichweite der Feststellungswirkung, Feststellung für jede einzelne Staffel, kein „Durchschlagen" der Unwirksamkeit auf die Staffelvereinbarung insgesamt
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Staffelmiete bei geltender Mietpreisbremse, negative Feststellungsklage und Reichweite der Feststellungswirkung, Feststellung für jede einzelne Staffel, kein „Durchschlagen" der Unwirksamkeit auf die Staffelvereinbarung insgesamt
Leitsatz
1. Der Antrag, wonach die Miethöhe ab einem bestimmten Datum einen bezifferten Betrag „nicht übersteigt“, ist eine negative Feststellungsklage. Bei deren Erfolg ist es nicht geboten, die gerichtliche Feststellung deshalb zeitlich zu begrenzen, weil künftig für die Miethöhe maßgebliche Parameter (neue Mietspiegel, kommende Mietstaffeln etc.) zur Zeit des Urteils noch nicht bekannt sind. Das Urteil stellt nur die Rechtslage zu dem Zeitpunkt fest, bis zu dem die Parteien Tatsachen vortragen konnten. Dann noch nicht eingetretene bzw. nicht bekannte Umstände können später ungeachtet des Feststellungsurteils geltend gemacht werden. Wegen dieser Grenze der Rechtskraft bedarf das Feststellungsurteil keiner zeitlichen Einschränkung im Tenor.
2. Ist eine (teilweise) Unwirksamkeit einer vereinbarten Mietstaffel gerichtlich festgestellt, so hat dies auf die rechtliche Existenz der nach dem Vertrag später folgenden Staffeln keinen unmittelbaren Einfluss. Insbesondere bildet die unwirksame Staffel keine unverzichtbare Grundlage für die später vorgesehenen. Aus § 557a Abs. 4 BGB folgt stattdessen, dass jede Staffel im Vertrag lediglich „ausgewiesen“ sein muss, um Gegenstand einer jeweils selbstständigen Überprüfung sein zu können
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