Urteil Städtebaulicher Vertrag
Schlagworte
Städtebaulicher Vertrag
Leitsätze
1. In einem städebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBauG darf vereinbart werden, daß der Vertragspartner auch die verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) zu tragen hat, die der städtebaulichen Planung einer Gemeinde zurechenbar sind. Ausgenommen sind Kosten für Aufgaben, die die Gemeinde nicht durch Dritte erledigen lassen dürfte, sondern durch eigenes Personal wahrnehmen muß.
2. Die städtebauliche Vereinbarung mit einem Dritten über die Änderung des Bebauungsplanes verstößt dann nicht gegen § 2 Abs. 3, 4 BauGB, wenn die Gemeinde diesem keinen Anspruch auf Durchführung des Verfahrens bis zu einem Beschluß des zuständigen Organs über die Planänderung einräumt.
3. Für die Angemessenheit der übernommenen Zahlungsverpflichtung reicht es aus, daß die Vereinbarung auf die Initiative des Dritten zustandegekommen ist und sich aus ihr ergibt, daß der Dritte nur die anfallenden Verwaltungs- und Planungskosten zu tragen hat.
(Leitsätze zu 2. und 3. von der Redaktion)
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