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Urteil Späterer Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen Rechtsanwalt
Schlagworte
Späterer Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen Rechtsanwalt; Kenntnis der Pflichtwidrigkeit
Leitsätze
a) Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.
b) Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat.
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