Urteil Sozialhilfeleistungen für Auszubildende nur in Härtefällen, Zumutbarkeit der Untervermietung eines Schlafplatzes in einer Einzimmerwohnung
Schlagworte
Sozialhilfeleistungen für Auszubildende nur in Härtefällen, Zumutbarkeit der Untervermietung eines Schlafplatzes in einer Einzimmerwohnung
Leitsätze
1. Ein besonderer Härtefall, wonach ausnahmsweise neben der Ausbildungsförderung noch Sozialhilfe gewährt werden kann, liegt nicht schon dann vor, wenn der Antragsteller ohne ergänzende Leistung seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könnte.
2. Zudem ist auch bei einer Einzimmerwohnung eine Untervermietung zumindest eines Schlafplatzes zur Erzielung zusätzlicher Einkünfte möglich; in Berlin werden sogar Schlafplätze in einem Zelt auf einem Küchenbalkon oder ein Schlafplatz auf der Couch tageweise angeboten.
(Leitsätze der Redaktion)
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