Urteil Sondereigentum
Schlagworte
Sondereigentum; Heiztank; Heizungsanlage; Eigentum; Zuständigkeit; Gericht; dingliche Zuordnung
Leitsätze
1. Ist in einem Raum, der im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers steht, ein Heiztank fest installiert, der allein der (im übrigen in dessen Sondereigentum installierten) Heizung eines anderen Wohnungseigentümers dient, so ist der Eigentümer der Heizung auch Eigentümer des Heiztanks. § 5 WEG ermöglicht eine derartige von der Regel der §§ 93, 94 BGB abweichende Zuordnung.
2. Der Streit der Wohnungseigentümer über die dingliche Zuordnung ist vor den allgemeinen Zivilgerichten auszutragen. Dagegen gehört der Streit über die Nutzungsbedingungen des fremden Sondereigentums in die Zuständigkeit der Gerichte für Wohnungseigentumssachen.
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