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Urteil Siedlungsgesellschaft
Schlagworte
Siedlungsgesellschaft; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund
Nichtamtlicher Leitsatz
Die Ausschlußvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ist in ihrem Sinn und Zweck nach verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, daß sie nicht durchgreifen kann, wenn Nutznießer des Rückübertragungsausschlusses nicht der vormalige Erwerber des Grundstücks von der Siedlungsgesellschaft, sondern letztlich unmittelbar oder mittelbar die öffentliche Hand ist.
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