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Urteil Sicherungsanordnung nach Mietrechtsänderungsgesetz


Schlagworte

Sicherungsanordnung nach Mietrechtsänderungsgesetz

Leitsätze

1. Für den Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 283 a ZPO kann die Prüfung der Frage, ob die Klage hohe Aussicht auf Erfolg hat, bei Streit über mögliche Gegenrechte des Mieters jedenfalls nicht vor dem weitestgehenden Abschluss einer Beweisaufnahme über die gerügten Mängel erfolgen.

2. Das allgemeine Prozessrisiko eines Gläubigers, die geltend gemachte Forderung nicht realisieren zu können, reicht als Sicherungsinteresse (§ 283 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht aus, ebenso wenig genügt zur Darlegung besonderer Nachteile für den Vermieter die mögliche Vollstreckungsvereitelung oder -Erschwerung, sondern es muss die durch den Fortgang des Prozesses sich verschlechternde Leistungsfähigkeit des Vermieters hinzutreten.

(Leitsätze der Redaktion)

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