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Urteil Sicherheitserwartungen eines Mieters, Gefahrenquellen, Schadensersatzansprüche


Schlagworte

Sicherheitserwartungen eines Mieters, Gefahrenquellen, Schadensersatzansprüche

Leitsatz

Die Sicherheitserwartungen eines Mieters dürfen nicht so weit gehen, jederzeit einen trockenen Fußboden zu erwarten. Da sowohl mit einer planmäßigen Befeuchtung des Bodens durch Reinigungsmaßnahmen als durch eine unplanmäßige durch andere Nutzer zu rechnen ist, muss der Mieter sich darauf einstellen und auf etwaige Gefahrenquellen achten. Er kann nicht darauf vertrauen, dass der Boden nach jedem Wischvorgang sofort getrocknet oder eine nasse Fläche mit einem Warnschild versehen wird.

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