Urteil Schönheitsreparaturen bei Wohnungsrückgabe in ungewöhnlicher Farbgestaltung
Schlagworte
Schönheitsreparaturen bei Wohnungsrückgabe in ungewöhnlicher Farbgestaltung
Leitsätze
1. Während der Mietzeit steht es dem Mieter aufgrund seines gesteigerten Interesses an der Gestaltung der Wohnung frei, die Wände in jeder gewünschten Farbgestaltung zu dekorieren. Zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietwohnung sind die Wände aber in einer unauffälligen Farbe zurückzugeben, weil der Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein schutzwürdiges Interesse daran hat, die Wohnung am Ende des Missverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird.
2. Die Rückgabe einer in neutraler Dekoration übernommenen Wohnung bei Mietende in einem Zustand, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird, stellt einen Verstoß des Mieters gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme dar, die Schadensersatzansprüche in Geld auch ohne vorherige Fristsetzung auslöst.
3. Zur Ermittlung des Schadensersatzes, wenn nur ein Teil der Wohnung in ungewöhnlicher Farbgebung dekoriert wurde, und des Vorteilsausgleichs (Abzug „neu für alt“).
(Leitsätze der Redaktion)
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