Urteil Schonfristzahlung bei fristloser, hilfsweise fristgemäßer Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Schlagworte
Schonfristzahlung bei fristloser, hilfsweise fristgemäßer Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Leitsatz
1. Die sog. Schonfristzahlung hat (lediglich) Folgen für eine fristlose, nicht aber eine fristgemäße Kündigung; aus dem Umstand, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete eine entsprechende Anwendung der Regelung über die Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs vorsieht, folgt nichts anderes. Bis zu einer solchen gesetzlichen Neuregelung liegt eine eindeutige Gesetzeslage vor, nach der eine Schonfristzahlung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hat.
2. Das Gericht hat in den Fällen einer durch eine Schonfristzahlung unwirksam gewordenen fristlosen Kündigung und einer auf den gleichen Zahlungsrückstand gestützten ordentlichen Kündigung zu prüfen, ob die Berufung des Vermieters auf die ordentliche Kündigung (ausnahmsweise) als treuwidrig erscheinen kann.
(Leitsätze der Redaktion)
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