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Urteil Schönheitsreparaturklauseln in Formularmietverträgen


Schlagworte

Schönheitsreparaturklauseln in Formularmietverträgen; Teppichbodenreinigung; Fachfirma

Leitsatz

Die in vorformulierten Vertragsbestimmungen enthaltenen Klauseln, daß der Mieter sich verpflichtet, Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen und Teppichböden auf seine Kosten bei Auszug von einer Fachfirma reinigen zu lassen, sind hinsichtlich der Regelung, diese Arbeiten "durch Fachhandwerker ausführen zu lassen" bzw. "von einer Fachfirma reinigen zu lassen" unwirksam. Die Unwirksamkeit ergreift jedoch nicht die gesamte Regelung, sondern läßt die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme der Schönheitsreparaturen bzw. der Teppichbodenreinigung unberührt.

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