Urteil Schönheitsreparaturen in DDR- Verträgen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen in DDR- Verträgen; positive Vertragsverletzung
Leitsätze
1. Der in Altverträgen über Altbau in den neuen Bundesländern verwendete Begriff der "malermäßigen Instandsetzung" ist mit dem Begriff der Schönheitsreparaturen identisch. 2. Der Mieter einer mit einem derartigen Vertrag gemieteten Wohnung ist zum Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verpflichtet, wenn er die "malermäßige Instandhaltung" nicht ordnungsgemäß ausführt. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch, der ohne vorherige Fristsetzung und Ablehnungsandrohung direkt mit der Vertragsverletzung entsteht.
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