Urteil Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis
Schlagworte
Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis; Vorschußanspruch
Leitsatz
Führt der Mieter im laufenden Mietverhältnis die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen nicht durch, steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch dann nicht zu, wenn sich das Interesse des Vermieters auf die Durchführung der Schönheitsreparaturen beschränkt, weil in diesem Fall ein meßbarer Vermögensnachteil des Vermieters nicht ersichtlich ist. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Vermieter darüber hinausgehende Schäden geltend macht, beispielsweise einen Schaden an der Substanz der Mietsache. Ein Vorschußanspruch in Höhe der Kosten der durchzuführenden Schönheitsreparaturen besteht nicht (entgegen BGH GE 1990, 1139, 1141).
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