Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Schadensersatz; Privatgutachten; Schätzungsgrundlage; Mietausfall; Nachmieter
Leitsätze
1. Die formularmäßige Verpflichtung in einem Wohnraummietvertrag, Malerarbeiten "fachgerecht" auszuführen, ist wirksam.
2. Wird das von dem Vermieter eingereichte Privatgutachten über die Notwendigkeit von Schönheitsreparaturen vom Mieter nicht substantiiert angegriffen, kann es auch Schätzungsgrundlage sein.
3. Zum Schadensersatzanspruch wegen nicht oder schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen gehört auch der Mietausfall nach Beendigung des Mietverhältnisses. Insoweit sind jedoch grundsätzlich nur zwei Monate angemessen.
4. Die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Nachmieter kommt dem Vormieter grundsätzlich nicht zugute.
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