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Urteil Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen; Anfangszustand; Fristenplan; Renovierungsbedürftigkeit; Erfüllungsverweigerung; Schadensersatz; Instandsetzungsanspruch; Mängelbeseitigungsanspruch

Leitsätze

1. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen entsteht auch dann, wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses deren Ausführung endgültig und ernsthaft verweigert.

2. Auch bei der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans jedenfalls dann wirksam, wenn die Renovierungsfristen erst mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen anfangen.

3. Sind die vereinbarten oder von der Rechtsprechung entwickelten Fristen für die Ausführung von Schönheitsreparaturen abgelaufen, so braucht der Vermieter die Renovierungsbedürftigkeit der Räume nicht im einzelnen darzulegen.

4. Der Anspruch des Mieters auf Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache entfällt dann, wenn er ohne Mängelrüge die Miete über längere Zeit vorbehaltslos in voller Höhe zahlt.

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