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Urteil Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen; Abwälzung; Individualvereinbarung; Schadensersatz; mangelhafte Renovierung; Verjährungsbeginn; Verjährungsunterbrechung; Mahnbescheid; Individualisierung von Ansprüchen

Leitsätze

1. Der Anspruch des Vermieters aus positiver Forderungsverletzung wegen mangelhafter Renovierungsarbeiten des Mieters entsteht schon vor Beendigung des Mietverhältnisses.

2. Ein Mahnbescheid unterbricht nicht die Verjährung, wenn er lediglich einen undifferenzierten Zahlungsbetrag enthält und die einzelnen Ansprüche nicht individualisiert sind.

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