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Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Erfüllungsverweigerung; Gutachterkosten; Schadensersatz
Leitsätze
1. Auszug aus der Wohnung als ernstliche Weigerung, Schönheitsreparaturen auszuführen.
2. Gutachterkosten können als Teil des Schadens mit eingeklagt werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
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