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Urteil Schimmel durch Wärmebrücken und Mieterverhalten
Schlagworte
Schimmel durch Wärmebrücken und Mieterverhalten; geringere Minderungsquote bei Mitverursachung durch Mieter
Leitsätze
1. Stellt ein Sachverständiger in seinem Gutachten zu Feuchtigkeitsschäden (Schimmel) Wärmebrücken fest, die unabhängig vom Verhalten des Mieters für die Schäden ursächlich sein sollen, kann der Mieter Instandsetzung und Minderung verlangen.
2. Bei der Minderungsquote ist eine Mitverursachung durch den Mieter zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen (Anschluss an LG Berlin GE 2009, 1125).
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