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Urteil Schallschutz für denkmalgeschütztes, im für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegendes Gebäude


Schlagworte

Schallschutz für denkmalgeschütztes, im für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegendes Gebäude

Leitsätze

1. Denkmalschutzrechtliche Vorgaben sind bei der Umsetzung des Schallschutzprogramms für den Flughafen BER bereits auf der Ebene der Planung der konkreten Schallschutzmaßnahmen und nicht erst auf der Vollzugsebene zu berücksichtigen.

2. Die Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Anforderungen bei der Umsetzung und Dimensionierung der Schallschutzmaßnahmen setzt voraus, dass die Anforderungen des Denkmalschutzes zum einen ermittelt werden und zum anderen dargestellt wird, auf welche Weise die in Frage kommenden Schallschutzmaßnahmen diesen Anforderungen Rechnung tragen.

3. Nach der Lärmschutzauflage in Teil A II 5.1.2 Nr. 1 PFB BER muss die in betrieblich genutzten Räumen ausgeübte gewerbliche Tätigkeit, anders als bei Wohnräumen, bei denen der Plangeber insoweit keine Einschränkung vorgesehen hat, überwiegend geistiger Art sein. 

4. Schützenswert sind betrieblich genutzte Räume zudem nur, wenn sie „nicht nur vorübergehend“, sondern regelmäßig genutzt werden. Dies ist im Sinne einer nicht nur gelegentlichen, sondern wiederholten und kontinuierlichen Nutzung zu verstehen, die im Wesentlichen einer Nutzung von Büro- oder Praxisräumen vergleichbar sein muss. Die betriebliche Nutzung überwiegend geistiger Art muss demnach einen für die Raumnutzung prägenden Charakter haben.

5. Grundsätzlich nicht schutzwürdig nach dem Lärmschutzkonzept für den Flughafen BER ist danach die Vermietung von Tagungs- und Seminarräumen mit einer Auslastung von wenigen Tagen pro Monat oder in einer Größenordnung von mehreren Hundert Personen. Baulicher Schallschutz kann danach grundsätzlich auch nicht für Einzelhandelsläden, betriebliche Pausenräume oder für den Betrieb gastronomischer Einrichtungen beansprucht werden.

6. Vorgerichtliche Anwaltskosten können in Verfahren, in denen über die Anspruchsberechtigung für baulichen Schallschutz nach dem PFB BER gestritten wird, nicht auf §§ 284 ff. BGB gestützt und als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

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