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Urteil Schädigung durch vorgeschobenen Enteignungszweck


Schlagworte

Schädigung durch vorgeschobenen Enteignungszweck; unlautere Machenschaft; Beweislast; Beweiserleichterung; Baulandenteignung; Beweisantrag; Zeugenvernehmung

Leitsätze

1. Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG schließt Fallgestaltungen ein, bei denen die staatlichen Organe der DDR ein den gesetzlichen Bestimmungen der DDR grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erhalten.

2. Für das Vorliegen eines solchen Schädigungstatbestandes ist diejenige Partei beweispflichtig, die daraus für sie günstige Rechtsfolgen herleitet.

3. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung einer Beweisanregung ist durch einen allein schriftsätzlich gestellten Beweisantrag nur dann rechtswidrig, wenn sich dem Gericht namentlich im Hinblick auf die angeregte Beweiserhebung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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