Urteil Schadensersatzklage eines Verlegers gegen die vormalige Treuhandanstalt wegen des Verkaufs zweier DDR-Verlage
Schlagworte
Schadensersatzklage eines Verlegers gegen die vormalige Treuhandanstalt wegen des Verkaufs zweier DDR-Verlage; Eigentum sozialistischer Genossenschaften; Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger; Umwandlungsfolgen; Kulturbund; Rechtsfortdauervermutung; Vertragsannahme mit Zusatz; objektive Unmöglichkeit; Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages; Schadensersatz; vorvertragliche Aufklärungspflicht; culpa in contrahendo; nachvertragliche Handlungs- oder Unterlassungspflichten; Offenbarungspflicht; Treuepflicht; sittenwidrige Schädigung; Amtspflichtverletzung
Leitsätze
1. Der Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG findet dann nicht statt, wenn eine Wirtschaftseinheit nicht wirksam in Volkseigentum überführt worden, sondern noch ein organisationseigener Betrieb gewesen ist. Auf derartige Betriebe ist das Treuhandgesetz nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.
2. Die Tätigkeit der Treuhandanstalt bei der Privatisierung eines früheren volkseigenen Betriebes ist grundsätzlich dem privaten Recht zuzuordnen, so dass gegen sie Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung ausscheiden.
(Leitsätze der Redaktion)
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