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Urteil Schadensersatz wegen Foggings
Schlagworte
Schadensersatz wegen Foggings; Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Mieter; Entlastung
Leitsatz
Die Voraussetzungen für den von einem Mieter wegen des sogenannten Fogging gegen den Vermieter geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB einschließlich des Verschuldens des Vermieters sind vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Insoweit gilt nur dann etwas anderes, wenn feststeht, daß die Schadensursache im Herrschafts- und Einflußbereich des Vermieters gesetzt worden ist; in diesem Fall muß sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten.
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