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Urteil Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens, Verjährung eines Bereicherungsanspruchs, Fehlen der Vertretungsmacht


Schlagworte

Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens, Verjährung eines Bereicherungsanspruchs, Fehlen der Vertretungsmacht

Leitsätze

a) Zur Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheides mit der Anspruchsbezeichnung „Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens“ die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hemmt.

b) Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechtsgrund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Fehlens einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu beweisen.

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