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Urteil Schadensersatz für unterbliebene Schönheitsreparaturen und Sachbeschädigungen


Schlagworte

Schadensersatz für unterbliebene Schönheitsreparaturen und Sachbeschädigungen

Leitsätze

1. Schadensersatz für unterbliebene Schönheitsreparaturen schuldet der Mieter nur dann, wenn der Vermieter ihn unter Fristsetzung zur Beseitigung von konkret benannten Mängeln aufgefordert hat (Anschluss an LG Berlin - 64 S 189/19 -).

2. Werden im Übergabeprotokoll nur bestimmte Arbeiten aufgeführt, liegt darin in der Regel ein Verzicht des Vermieters auf andere Ansprüche für unterbliebene Schönheitsreparaturen. 

3. Sachbeschädigungen wie Kritzeleien überschreiten die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs, auch wenn die Wohnung mit Kindern bewohnt wird, eines davon mit einer geistigen Behinderung.

4. Einen Mietausfallschaden kann der Vermieter nur geltend machen, wenn Räume für eine bestimmte Zeit wegen des vertragswidrigen Zustands der Mietsache nicht vermietbar waren; dazu gehört die Darlegung der Bemühung um Weitervermietung.

(Leitsätze der Redaktion)

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