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Urteil Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf
Schlagworte
Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf
Leitsatz
1. Der Vermieter schuldet Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf für die Mietdifferenz zwischen der alten und der neuen Wohnung. Maßgeblich dafür ist nicht die vereinbarte, sondern die nach § 556d BGB zulässige Miete.
2. Zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gehören auch Kosten für den eigenen Arbeitsaufwand in Höhe von 12 € pro Stunde.
(Leitsätze der Redaktion)
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