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Urteil Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf


Schlagworte

Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Leitsatz

1. Der Vermieter schuldet Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf für die Mietdifferenz zwischen der alten und der neuen Wohnung. Maßgeblich dafür ist nicht die vereinbarte, sondern die nach § 556d BGB zulässige Miete.

2. Zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gehören auch Kosten für den eigenen Arbeitsaufwand in Höhe von 12 € pro Stunde.

(Leitsätze der Redaktion)

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