Urteil Sachenrechtsbereinigung
Schlagworte
Sachenrechtsbereinigung; Kündigungsausschluss; Gewerbemietverhältnis; Billigung staatlicher Stellen; Kündigung; Kündigungswiderspruch; Fortsetzungsverlangen; Gefährdung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage
Leitsätze
1. Auf ein vor dem 3.10.1990 im Beitrittsgebiet geschlossenes Mietverhältnis über ein Gewerbegrundstück ist weder das Sachenrechtsbereinigungs- noch das Schuldrechtsanpassungsgesetz anwendbar, wenn der Mieter das gemietete Grundstück nicht mit einem Bauwerk mit Billigung staatlicher Stellen bebaut hat.
2. Der Mieter eines Gewerbegrundstückes konnte einer vom Vermieter vor dem 31.12.1994 erklärten Kündigung nur dann mit Erfolg widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn er darlegt und beweist, daß die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage mit sich bringt.
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