Urteil Rückübertragungsanspruch
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch; Beweislast; Berechtigte; Schädigungsmaßnahme; Bindungswirkung der Berechtigtenfeststellung; Rückgabeausschluss; Restitutionsausschlussgrund; Teilfläche; Nutzungsrecht; Gebäudeeigentum; Eigenheim
Leitsätze
1. Für die Annahme des unredlichen Erwerbes im Sinne des § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes kommen nur solche Umstände in Betracht, die den Erwerbsvorgang - mithin hier den Gebäudekauf - als solchen betreffen. Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Anstößigkeit sich auf einen Vorgang bezieht, der zwar bei einer bloßen Kausalitätsbetrachtung ursächlich für die Erwerbschance war, die sich später eröffnet hat, dem aber keine Ausstrahlungswirkung auf den späteren Erwerb mehr zukommt, weil zwischen einer manipulativ erwirkten Wohnraumzuweisung und dem darauf folgenden Eigentumserwerb mehr als zehn Jahre vergangen sind.
2. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen im Vermögensrecht nur grundsätzlich zu Lasten desjenigen geht, der aus ihnen für sich günstige Rechtsfolgen herleitet (BVerwGE 95, 289, 294), trifft die materielle Beweislast für die den Rückübertragungsausschluss begründende Redlichkeit des Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG grundsätzlich den Erwerber.
3. Für die Erweiterung eines Nutzungsrechts auf zusätzliche Grundstücksflächen, bei der es sich hinsichtlich der Erweiterungsfläche ebenfalls um eine erstmalige Nutzungsrechtsverleihung handelt, ist eine Bezeichnung des Entstehungszeitpunktes notwendig und entsteht das Nutzungsrecht erst zu diesem Zeitpunkt.
4. Der Restitutionsanspruch erlischt, wenn nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (29. September 1990) über das restitutionsbelastete Grundstück wirksam verfügt worden ist oder wenn die Verfügung zwar vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes getroffen, aber erst nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes wirksam geworden ist.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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