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Urteil Rückübertragungsanspruch


Schlagworte

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Vermögensverlust in der Zwangsversteigerung; Ursächlichkeit der Verfolgung durch die Nationalsozialisten; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; redlicher Erwerb vor dem 8. Mai 1945; Widmung zum Gemeingebrauch

Leitsätze

1. Die Verfolgung durch die Nationalsozialisten ist für den Vermögensverlust in der Zwangsversteigerung dann ursächlich gewesen, wenn der verfolgte jüdische Eigentümer nicht oder nicht wirklich in der Lage war, die Zwangversteigerung des Eigentums durch freie und ungehinderte Ausübung von Rechten abzuwenden, die einem Eigentümer zur Verfügung gestanden hätte.

2. Ein Erwerb vor dem 8. Mai 1945 genießt nicht den Schutz des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG.

3. § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG schließt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks nicht aus, wenn das dem Gemeingebrauch gewidmete Grundstück niemals im Eigentum des Trägers der darauf errichteten Verkehrsanlagen gestanden hat.

(zu 1. und 2. Leitsätze der Redaktion)

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