Urteil Rückfrage bei Gericht zum Fristverlängerungsantrag des Prozessbevollmächtigten
Schlagworte
Rückfrage bei Gericht zum Fristverlängerungsantrag des Prozessbevollmächtigten; Führung einer elektronischen Handakte
Leitsätze
1. Geht auf einen Fristverlängerungsantrag keine gerichtliche Mitteilung ein, muss sich der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - Gewissheit verschaffen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, MDR 2010, 401).
2. Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten Handakte entsprechen.
(zu 2. Leitsatz der Redaktion)
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