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Urteil Rückübertragung einer Firma, Beschwerde hinsichtlich einer angestrebten Grundsatzrevision


Schlagworte

Rückübertragung einer Firma, Beschwerde hinsichtlich einer angestrebten Grundsatzrevision

Leitsatz

Eine Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Das bedeutet nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen abhandeln muss. Vielmehr muss es auch in einem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe angeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(Leitsatz der Redaktion)

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