Urteil Rückführungsaufforderung gegenüber Dritten
Schlagworte
Rückführungsaufforderung gegenüber Dritten
Leitsätze
1. Die Ermächtigung zur Erlassung von Rückführungsaufforderungen (nunmehr Wohnzuführungsaufforderungen) in § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG umfasst auch die Befugnis zum Erlass von Duldungsanordnungen gegen Dritte.
2. Duldungsanordnungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG stellen keine Dauerverwaltungsakte dar.
3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer zweckentfremdungsrechtlichen Duldungsanordnung gegen einen lediglich obligatorisch Berechtigten ist nur die Wirksamkeit des Ausgangsverwaltungsakts und nicht dessen Rechtmäßigkeit (Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Dezember 2022 - 10 CS22.1799 - Rn. 36).
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