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Urteil Rückforderungsverjährung von Lastenausgleich


Schlagworte

Rückforderungsverjährung von Lastenausgleich

Leitsatz

Wurde für die Wegnahme eines landwirtschaftlichen Betriebs Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz zuerkannt, in der Folgezeit eine zu diesem Betrieb gehörende Teilfläche verkauft, der hierfür entrichtete Kaufpreis hinterlegt und nach der Wende an den Eigentümer ausgezahlt, beginnt die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch nach Lastenausgleich erst mit Kenntnis des Ausgleichsamts von der Auskehrung des hinterlegten Kaufpreises.

(Leitsatz der Redaktion)

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