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Urteil Rückforderung von Hauptentschädigung, Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
Schlagworte
Rückforderung von Hauptentschädigung, Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
Leitsatz
§ 418 Abs. 1 ZPO bestimmt nur, dass die dort bezeichneten öffentlichen Urkunden vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründen. Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden erstreckt sich auf das Zeugnis für die Abgabe der beurkundeten Erklärung sowie auf deren Richtigkeit. Sie entbindet das Gericht jedoch nicht davon, die beurkundeten Erklärungen auszulegen und rechtlich zu würdigen.
(Leitsatz der Redaktion)
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