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Urteil Richterablehnung


Schlagworte

Richterablehnung, Befangenheit wg. verweigerter neuer Fristen

Leitsatz

Stellt sich das mit der Klage geltend gemachte Mieterhöhungsverlangen als unzulässig dar, kann es nach § 558b Abs. 3 Satz 1 BGB im Prozess nachgeholt oder verbessert werden. Wenn das Gericht eine in diesem Fall wegen des Laufs neuer Fristen erforderliche Vertagung ablehnt, soll - so der Einzelrichter der ZK 63 des LG Berlin - ein Grund für die Annahme der Befangenheit vorliegen.

(Leitsatz der Redaktion)

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