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Urteil Revisionsbegründungsfrist


Schlagworte

Revisionsbegründungsfrist; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristenkontrolle; nachgeschobener Wiedereinsetzungsgrund; Aufklärung ergänzungsbedürftiger Angaben; Vermögenszuordnung; Zuordnungsanspruch; Erlösauskehr; Verfügungsbefugnis; Rechtsträger des Volkseigentums; Zuordnungsberechtigter; Verjährung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Aufwendungsersatz; Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung; Innenbereichssatzung; Vermessungskosten; Werterhöhung; Verzinsung; Prozesszinsen; Verzugszinsen; Übergabe-/Übernahmeprotokoll

Leitsätze

Der Verfügende ist auch dann nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zur Erlösauskehr verpflichtet, wenn er zum Zeitpunkt der Verfügung bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, diese Eintragung aber falsch und er nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG verfügungsberechtigt über das zuvor eingetragene Volkseigentum war.

Vortrag zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags darf auch noch nach Ablauf der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingereicht werden, wenn er lediglich das bisherige fristgerechte Vorbringen ergänzt, dessen erkennbare Lückenhaftigkeit dem Gericht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO Anlass zur Nachfrage hätte geben müssen.

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