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Urteil Restschuldbefreiung
Schlagworte
Restschuldbefreiung; Gläubigerverzeichnis; Angabe von bestrittenen Forderungen; Verschweigen von bestrittenen Forderungen; grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschweigen führt zur Versagung der Restschuldbefreiung; Insolvenz; Verbraucherinsolvenz
Leitsatz
Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen.
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