Urteil Restitutionsausschluss für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage
Schlagworte
Restitutionsausschluss für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignung; Liste 1; Kriegsverbrecher; Naziaktivisten
Leitsätze
Es gibt keine neuen Tatsachen, die dazu berechtigen würden, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) herbeizuführen. Das Vermögensgesetz findet keine Anwendung auf die vom sog. demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der "Liste 1" zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 beschlossenen Enteignungen von Vermögenswerten im sowjetischen Sektor von Berlin.
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