Urteil Restitutionsanspruch nach Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der LPG
Schlagworte
Restitutionsanspruch nach Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der LPG
Leitsatz
Die auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, soweit sie keine konkreten Prozessrechtsverstöße bezeichnet, sondern im Stile einer Berufungsbegründung die eigene Sachverhalts- und Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz setzt und neue Tatsachenfeststellungen fordert. Eine erhobene Besetzungsrüge muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechend substantiiert werden. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden habe.
(Leitsatz der Redaktion)
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