Urteil Renovierung des Treppenhauses
Schlagworte
Renovierung des Treppenhauses; Instandhaltungspflicht; Hausteile; gemeinschaftliche; Flure; Treppen; Mietsache; Zustand; zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Schönheitsreparaturen
Leitsätze
1. Die dem Vermieter nach § 536 BGB obliegende Pflicht, die Mietsache In einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, erstreckt sich auch auf Flure, Treppen und andere gemeinschaftliche Hausteile, die dem Mieter zur Ausübung seines Mietrechts zur Verfügung stehen und vom ihm begangen werden müssen und die auch ohne besondere Erwähnung im Wohnungsmietvertrag als mitvermietet zu gelten haben.
2. Der für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand dieser Hausteile ist im einzelnen Fall nach den genannten Umständen, insbesondere nach der Ortssitte, dem Zweck und dem Preis der Mieträume zu beurteilen.
(Nichtamtliche Leitsätze, Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.)
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