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Urteil Reichserbhofgesetz, Veräußerung der landwirtschaftlichen Fläche, Verfolgungsbedingtheit der Veräußerung, Widerlegung der Vermutung


Schlagworte

Reichserbhofgesetz, Veräußerung der landwirtschaftlichen Fläche, Verfolgungsbedingtheit der Veräußerung, Widerlegung der Vermutung

Leitsatz

Das bloße Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes vor der Veräußerung der landwirtschaftlichen Fläche eines jüdischen Landwirts und seine praktischen Folgen können nicht generell als „andere Tatsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 2. Alt. REAO eingeordnet werden. t Ob „andere Tatsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO vorliegen, lässt sich nur anhand des konkreten Falles beurteilen.

(Leitsatz der Redaktion)


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