Urteil Rehabilitierung bei Strafzumessung aufgrund rechtsstaatswidriger Vorverurteilung
Schlagworte
Rehabilitierung bei Strafzumessung aufgrund rechtsstaatswidriger Vorverurteilung
Leitsätze
1. Wurde ein DDR-Strafurteil bei der Festsetzung des Strafmaßes in einem nachfolgenden Strafurteil zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt, und wurde das erste Strafurteil später für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, ist auch das Strafmaß im zweiten Urteil insoweit rechtsstaatswidrig. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob das Gericht bei der Strafzumessung von § 44 DDR-StGB (Strafschärfung bei Rückfallstraftaten) Gebrauch gemacht hat.
2. Beruht das Strafmaß auf einer rechtsstaatswidrigen Vorverurteilung, ist der zu rehabilitierende Anteil der Strafe in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 4 StrRehaG zu bestimmen.
(Leitsätze der Redaktion)
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