Urteil Rechtswidrige Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung und eines Bebauungsplans des Berliner Baunutzungsplans von 1960
Schlagworte
Rechtswidrige Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung und eines Bebauungsplans des Berliner Baunutzungsplans von 1960
Leitsätze
1. Eine deutliche Überschreitung des Verkehrswerts in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise liegt grundsätzlich erst vor, wenn der Kaufpreis den Verkehrswert um mindestens 25 % übersteigt.
2. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder (nicht und) den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut und genutzt wird und die Gebäude keine Missstände oder Mängel aufweisen, die dazu führen, dass das Gebäude nicht mehr den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht oder sein bestimmungsgemäßer Gebrauch oder das Straßen- oder Ortsbild erheblich beeinträchtigt oder erneuerungsbedürftig ist und wegen seiner geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
(Leitsätze der Redaktion)
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