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Urteil Rechtswegzuständigkeit
Schlagworte
Rechtswegzuständigkeit; Darlegung des Zivilrechtsweges
Leitsätze
1. Die behauptete Zulässigkeit des Zivilrechtsweges muß sich auch dann schlüssig aus dem Klagevorbringen ergeben, wenn die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsachen zusammenfallen.
2. § 549 Abs. 1 ZPO ist im Verfahren nach § 17 a Abs. 4 GVG entsprechend anwendbar.
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