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Urteil Rechtsweg bei Streitigkeiten mit einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer


Schlagworte

Rechtsweg bei Streitigkeiten mit einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer

Leitsatz

Für die Zuweisung einer Streitigkeit in das Verfahren nach § 43 WEG ist allein maßgebend, daß der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage im gemeinschaftlichen Eigentum hat. Zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen Wohnungseigentümer, der vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist, sind deshalb die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Wohnungseigentumsgerichte) und nicht die Prozeßgerichte zuständig (Abweichung von BGHZ 44, 43 ff. = NJW 1965, 1763; BayObLG Rpfleger 1975, 245 und 1979, 318; BayObLGZ 1986, 348, 350; Bay-ObLG 1988, 63; OLG Hamm OLGZ 1982, 20, 22 ff.).

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