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Urteil Rechtsverfolgung, Rechtsverteidigung, Prozess vor auswärtigem Gericht, am Wohn- oder Geschäftssitz ansässiger Rechtsanwalt
Schlagworte
Rechtsverfolgung, Rechtsverteidigung, Prozess vor auswärtigem Gericht, am Wohn- oder Geschäftssitz ansässiger Rechtsanwalt
Leitsatz
Die bei der Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO gebotene typisierende Betrachtungsweise führt dazu, dass die Notwendigkeit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen ist, wenn eine rechtsunkundige Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung in einem Prozess beauftragt, der vor einem auswärtigen Gericht geführt wird.
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