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Urteil Rechtsmittelzug neben Urteilsergänzungsverfahren
Schlagworte
Rechtsmittelzug neben Urteilsergänzungsverfahren; Mieterhöhung
Leitsatz
Übergeht ein Gericht einen von mehreren Klageanträgen, ist neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1 ZPO auch der Rechtsmittelzug eröffnet, wenn sich dieses Versäumnis nicht nur in einer bloßen Unvollständigkeit der getroffenen Entscheidung erschöpft, sondern zu einem sachlich unrichtigen Urteil (hier: umfassende Klageabweisung bei fehlendem Tatbestand) führt (Weiterführung von BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238; Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02, NJW 2003, 1463).
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