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Urteil Rechtskräftig gerichtlich angeordnete Rückgabe der Sicherheit ersetzt Löschungsbewilligung
Schlagworte
Rechtskräftig gerichtlich angeordnete Rückgabe der Sicherheit ersetzt Löschungsbewilligung
Leitsatz
Ordnet das Gericht gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Rückgabe der Sicherheit durch Löschung der Sicherungshypothek an, ersetzt der rechtskräftige Beschluss die Löschungsbewilligung des Hypothekengläubigers nach § 19 GBO.
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