Urteil Rechtskraft, - bei klageabweisendem Versäumnisurteil
Schlagworte
Rechtskraft, - bei klageabweisendem Versäumnisurteil
Leitsatz
Die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils macht die erneute gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs in jedem Fall unzulässig; der Kl. kann sich im Zweitprozeß nicht darauf berufen, im Erstprozeß habe seinem Anspruch lediglich ein inzwischen behobenes vorübergehendes Hindernis (z. B. mangelnde Fälligkeit) entgegengestanden (Bestätigung von BGHZ 35, 338). Das gilt auch dann, wenn die rechtskräftige Klageabweisung auf einem Versäumnisurteil des Berufungsgerichts beruht, mit dem die Berufung des Kl. gegen ein kontradiktorisches klageabweisendes Urteil der ersten Instanz zurückgewiesen wurde.
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